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Urteil: Bierglasdesign nicht durch Urheberrecht geschützt

Posted: May 18th, 2010 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , , | 1 Comment »

Ein Unternehmer entwickelte Weißbiergläser mit einem Fußball am unteren Ende. Er meldete für dieses Design keinen Schutz an, da er sich durch das Urheberrecht ausreichend geschützt sah.

Als eine Weißbierbrauerei Biergläser in ähnlichem Design anbot, zog er vor Gericht. Dort unterlag er. Das Gericht sah keine Urheberrechtsverletzung, da in dem neuen Glasdesign die entlehnten Züge so weit zurücktreten, dass es ein neues Werk darstellt und das ältere Design nur als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Schaffen erscheint.

Ein Geschmacksmuster hätte hier für den Unternehmer eine weitergehende Auslegung ermöglicht, da es ausdrücklich die äußere Erscheinungsform insbesondere von Gebrauchsgegenständen schützt. Da jedoch weder eine Anmeldung beim DPMA bzw. HABM noch eine beweiskräftige Offenbarung für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nGGM) erfolgte, konnte sich der Unternehmer nicht durchsetzen.

Die kostenlose Offenbarung eines Designs für nGGM ist möglich auf http://de.designprotection.com.

> zum Urteil


Erstes Urteil des EuG zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Posted: April 14th, 2010 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , , | No Comments »

Erstmals hat das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) ein Urteil zum Designschutz durch das 2003 eingeführte Gemeinschaftsgeschmacksmuster gefällt. Ein Geschmacksmuster für “Pogs” (kleine Spielscheiben, die mit Bildern bedruckt sind) der Firma Pepsico muss gelöscht werden, da es gegen ein älteres Geschmacksmuster verstößt. Das Gericht kam zu dem Schluß, dass der Gesamteindruck der “Pogs” mit dem Design des älteren Geschmacksmusters übereinstimme und nicht anders ist. Ein Design muss aber Eigenart aufweisen, also anders sein, um durch ein Geschmacksmuster geschützt werden zu können.

Das Urteil wird als eine Tendenz in Richtung “stärkerer Designschutz” gewertet. Der ältere Rechteinhaber hat sich durchgesetzt, wogegen er in den beiden früheren Instanzen verloren hat. Pepsico kann das Urteil noch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) prüfen lassen.


Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird kostenpflichtig

Posted: April 1st, 2010 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , , , , | 1 Comment »

Über 6 Jahre nach seiner Einführung erhält das bislang kostenlose Schutzrecht für Designs ein Preisschild. “Die kostenlose Variante hat nicht die erhoffte Breitenwirkung erzielt”, ist aus dem Europäischen Harmonisierungsamt in Alicante zu erfahren.

Das nicht eingetragene Geschmacksmuster wurde 2004 vorgestellt, um die Rechte der Designer zu stärken und sich ähnlich dem Urheberrecht für Künstler als kostenloses Schutzrecht für Designs und äußere Erscheinungsformen im Allgemeinen etablieren. Während Musiker, Autoren und weitere Urhebergruppen ohne Registrierung durch das Urheberrecht geschützt werden, mussten Designer bis vor wenigen Jahren noch auf das kostenpflichtige Geschmacksmuster zurückgreifen. Designs mussten beim DPMA (nationales Geschmacksmuster) oder Harmonisierungsamt (europäisches Geschmacksmuster) registriert werden. Nur ein geringer Anteil aller Designs wurde dieser Schutzprozedur unterzogen mit der Folge, dass die Mehrzahl aller entwickelten Designs ohne Schutzrecht existierte.

Die Kosten eines Gemeinschaftsgeschmackmusters liegen bei €350. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach nGGM war bislang kostenlos zu haben, trotzdem findet dieses Schutzrecht in der Praxis nur marginale Anwendung.

Während einerseits die mangelnde Aufklärungsarbeit in den Mitgliedsländern bemängelt wird, sehen Experten auch die schwierige Beweislage im Konfliktfall als Ursache. Im Gegensatz zum eingetragenen Geschmacksmuster, muss der Inhaber eines nicht registrierten Geschmacksmusters im Konfliktfall sein Schutzrecht beweisen. Konkret muss er darstellen, dass sein Design zum Offenbarungszeitpunkt die Schutzvoraussetzungen erfüllt hat, also sowohl Neuheit als auch Eigenart aufgewiesen hat. Besondere Schwierigkeiten bereitet in der Praxis jedoch der exakte Nachweis des Offenberungszeitpunktes. Besonders bei Veröffentlichungen in Online-Medien fällt aufgrund der flüchtigen Natur von Onlineportalen der Nachweis schwer. Zudem kann nur selten nachgewiesen werden, dass die Veröffentlichung eines Designs auch die notwendigen Fachkreise erreichen konnte.

Der Gesetzgeber war sich dieser Risiken bei Einführung des kostenlosen Schutzrechts bewusst, nahm sie jedoch in Kauf, da auch das etablierte Pendant Urheberrecht über keine Registrierung verfügt. Die beim Urheberrecht analog auftretenden Beweisprobleme haben jedoch der Bekanntheit und der Nutzung dieses Schutzrechts nie geschadet, im Gegensatz zum kostenlosen Schutzrecht für Designs.

Das HABM zieht nun Konsequenzen und belegt das nicht eingetragene Geschmacksmuster ab dem 1.Juli 2010 mit einer Gebühr von €45. Die Gebühr ist per Vorkasse an das HABM zu entrichten und muss im Konfliktfall durch Quittung nachgewiesen werden. Durch das Ende der Gebührenfreiheit soll die Schutzwirkung und Ernsthaftigkeit des alternativen Geschmacksmusterschutzes leichter vermittelt werden können. Die eingenommen Gebühren werden in nationale Aufklärungskampagnen investiert.

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Update vom 2.4.2010: Natürlich handelt es sich bei dieser Meldung um einen Aprilscherz, (fast) alle haben schon vermutet. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist und bleibt kostenlos, daran ändert sich nichts. Schön wäre es trotzdem, wenn die EU ihre Mittel dafür einsetzen würde, den Kenntnisstand zu diesem Schutzrecht unter den Designern zu verbessern und für Aufklärung zu sorgen. Das kostenlose Schutzrecht für Designer wird nach wie vor viel zu wenig genutzt.

Designprotection.com ist eine kostenlose Internetplattform zur Offenbarung von Designs, die durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden sollen. Veröffentlichte Designs erhalten hier eine Modifikationssperre und zusätzlich zur Onlineveröffentlichung wird ein PDF-Dokument per Email, welches sämtliche Details zum Offenbarungsnachweis beinhaltet. Den Zugang zu den Fachkreisen erhält Designprotection.com u.a. durch die Allianz Deutscher Designer (AGD), welche bei Designprotection.com offenbarte Designs parallel im internen Bereich Ihrer Website vorstellen.


Neues Design für LVB-Website

Posted: February 8th, 2010 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , | No Comments »

Die Verkehrsbetriebe in Leipzig haben einen neuen Internetauftritt. Die Internetseite Designtagebuch.de hat sich mit der neuen Internetseite auseinandergesetzt. Neben einigen handwerklichen Fehlern wurde vor allem die Grafik der “Kundengruppen” kritisiert, welche auf den ersten Blick wirklich gewöhnungsbedürftig aussieht. Wie die Internetseite bei der Leipziger Bevölkerung ankam, ist uns leider nicht bekannt. Wir werden sehen, wann es hier zu einem, aus unserer Sicht naheliegenden, Relaunch kommt.


Neues Logo für McDonald`s

Posted: February 8th, 2010 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , , | No Comments »

McDonald’s wird grüner. Zumindest das Logo soll hier einen Anfang machen. Das grelle Rot soll einem natürlicheren und weicherem Grünton weichen. Doch keine Angst: Das goldene M wird weiterhin erhalten bleiben. Die Deutschlandtochter des US-Unternehmens gilt hierbei als Vorreiter des Relaunch. So sollen auch alle neuen Restaurants den Gast in ein angenehmes grünes und umweltfreundliches Umfeld entführen, wobei auch der Grünton des Logos im und am Gebäude wiederzufinden sein wird.

Den ganzen Artikel zum Relaunch lesen Sie hier.


Opel-Blitz darf verwendet werden

Posted: January 28th, 2010 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , | No Comments »

In einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Adam Opel GmbH und einem Spielzeugautohersteller wurde darüber befunden, ob das Anbringen des bekannten Opel-Blitzes an einem Spielzeugauto ein Verstoß gegen das Markenrecht begründet. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass zwar eine Markenverletzung vorliegt, allerdings würde dadurch nicht die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft hinzuweisen, beeinträchtigt.

Lesen Sie die ganze Entscheidung hier.


Kein Geschmacksmusterschutz für Penis-Trillerpfeife

Posted: December 10th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , | No Comments »

Das Patentamt hat den Geschmacksmusterschutz für eine Penis-Trillerpfeife abgelehnt. Begründung: Das Design ist unanständig.

Dieses Wortspiels ungeachtet, wurde darauf verwiesen, das der geplante Einsatz der Penistrillerpfeife als Blasinstrument eben die Tätigkeit des “Blasens” mit sich ziehe, was allgemein als anzügliche Umschreibung einer gewissen Handlung verstanden wird und damit das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines beachtlichen Teil des Publikums verletzt. Eine Geschmacksmusterurkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung wird der Anmelder daher nicht erhalten können.

Für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (siehe Designprotection.com) gilt ebenfalls die Beschränkung durch “die guten Sitten”. Ob die Auslegung jedoch hier identisch ausfällt, bleibt n.A.d.V.  fraglich. Das Geschmacksmuster nach nGGM gilt europaweit und wie jeder weiß, gelten “in andren Ländern andre Sitten”.

Quelle: agd.de


Nur “schöne” Designs geschützt?

Posted: November 11th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , , , , , , , | No Comments »

Was bedeutet Designschutz eigentlich? Ist Designschutz eine Auszeichnung für besonders gelungene Designs? Ist Designschutz den preisgekrönten Designern vorbehalten? So gefragt, nein. Dennoch ist die Auffassung weit verbreitet, dass ein Design besonders ansprechend sein muss, um Designschutz zu erlangen bzw. einem Designschutz würdig zu sein.

Designschutz nach Belieben?

Dabei wird offenbar etwas verwechselt. Nicht der ästhetische Anspruch oder der persönliche Geschmack entscheiden, ob der gesetzliche Schutz für ein Design greift. Kein allgemein gültiges Gesetz eines demokratischen Staates würde beim Eigentumsschutz eine so willkürliche Selektion wie die individuelle Vorliebe zulassen. Maßstab für den Schutz des Designs sind objektiver Natur, wenn auch mit Einschränkungen, auf die ich unten noch zurückkomme.

Beim Schutz durch das Urheberrecht steht der Grad der “persönlich-geistigen Schöpfung” im Vordergrund. Designs müssen allerdings oft engen Vorgaben entsprechen, was diese “Schöpfungshöhe” einschränkt. Deshalb ist nicht jedes Design automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Der Schutz beginnt mit der Schöpfung eines urheberrechtlich schutzfähigen Designs, es gilt die “first-to-invent-rule”.

Beim Schutz durch das Geschmacksmuster ist Schöpfungshöhe unerheblich. Statt dessen muss das Design neu sein und Eigenart besitzen. Diese Eigenart bezieht sich auf die Unterscheidungsfähigkeit, welche auch durchaus durch ästhetisch weniger ansprechende Gestaltungen begründet werden kann. Wer als erster ein Design mit vorhandener Eigenart zum Geschmacksmuster anmeldet oder es durch die Veröffentlichung mit einem Geschmacksmuster nach nGGM schützt (mehr dazu hier), hat den Schutz, es gilt die “first-to-file-rule”.

Wer entscheidet über Schöpfungshöhe, Neuheit und Eigenart?

Designschutz bedarf also entweder eines Designs mit “Schöpfungshöhe” oder eines Designs, das neu ist und Eigenart besitzt. Praktisch bemerkt man, dass auch diese Merkmale durchaus subjektiv ausgelegt werden können. Wo der eine noch eine persönlich-geistige Schöpfung sieht, bleibt ein anderer skeptisch; wo der eine noch ein bekanntes Design wiederzuerkennen glaubt, kann der andere bereits ein neues Design erkennen.

Die Auslegung dieser abstrakten Schutzvoraussetzungen liegt deshalb letztendlich bei den Gerichten. Anhand früherer Entscheidungen und natürlich auch aufgrund persönlicher Überzeugung dem eigenen Gewissen verpflichtet obliegt es den Gerichten, im Streitfall zu entscheiden, welches Design schutzfähig ist und welches nicht. Davon sind übrigens auch die zum eingetragenen Geschmacksmuster angemeldeten Designs nicht ausgeschlossen. Weder das Patentamt noch das Harmonisierungsamt prüfen verbindlich, ob die vom Designer behaupteten Schutzvoraussetzungen wirklich vorhanden sind.

Ein geschütztes Design ist demnach solange ein geschütztes Design, bis es einem anderen gelingt, diesen Schutz zu widerlegen. War ein durch Geschmacksmuster geschütztes Design gar nicht neu sondern bereits bekannt, können keine Schutzrechte mehr durchgesetzt werden. Verfügt ein sehr kreatives Design nach Ansicht eines Richters dennoch nicht über die erforderliche Schöpfungshöhe, kann sich der Designer nicht auf das Urheberrecht berufen.

Welche Strategie ist am besten?

Nicht zu empfehlen ist die Vogel-Strauß-Strategie. Kopf in den Sand und Schutzrechte Schutzrechte sein lassen funktioniert nur so lange, bis man über eines stolpert und, ggf. sehr teuer, deshalb abgemahnt oder verklagt wird. Spätestens dann muss man sich ohnehin mit dieser Thematik auseinandersetzen - es früher zu tun, spart Geld und Nerven. Wir haben deshalb 2 Empfehlungen für Sie.

Empfehlung Nr. 1: Sein Sie ehrlich zu sich selbst. Ist Ihr Design wirklich kreativ oder doch eher eine anhand der Vorgaben des Auftraggebers professionell durchgeführte handwerkliche Leistung? Dann müssen Sie darauf gefasst sein, dass Ihnen das Urheberrecht im Streitfall aberkannt wird.

Mit einem Geschmacksmuster können Sie dann vorbeugen. Doch ist das Design wirklich neu? Ist es das nicht, steht das Geschmacksmuster auf tönernen Füßen. Es kann sein, dass ein Richter Ihnen den Geschmacksmusterschutz versagt und Sie die Gebühren für eine Geschmacksmusteranmeldung umsonst ausgegeben haben. (Bei einem Geschmacksmuster nach nGGM entstehen  Ihnen keine Kosten, siehe http://de.designprotection.com.)

Empfehlung Nr. 2: Sein Sie nicht zu bescheiden für die Außenwelt. Viele Designer setzen ein Copyright-Zeichen unter Ihre Arbeiten, obwohl diese womöglich den Ernstfall vor Gericht nicht bestehen würden. Und doch wirkt dieses Zeichen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Design urheberrechtlich schutzfähig ist, können Sie dies entweder anwaltlich prüfen lassen (kostenpflichtig) oder es im Hinterkopf behalten und drauf ankommen lassen. Sie sind nicht verpflichtet, Richter in eigener Sache zu spielen. Natürlich sind Sie Partei. Handeln Sie also zu Ihrem Vorteil.

Wir raten zu einem offensiven Umgang mit den Designschutzrechten. Damit sind keine Abmahnorgien gemeint sondern eine großzügige Auslegung der Schutzrechte in Ihrem eigenen Interesse. Machen Sie sich nichts vor - niemand kann 100%ig vorhersagen, wie ein Richter entscheiden wird. Warum sollten Sie dann also dessen Entscheidung vorwegnehmen?

Sind Sie der Meinung, ein kreatives Design mit Schöpfungshöhe geschaffen zu haben, nehmen Sie das Urheberrecht für sich in Anspruch. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, schützen Sie es zusätzlich mit einem Geschmacksmuster nach nGGM, z.B. in dem Sie bei Designprotection kostenlos veröffentlichen. Setzen Sie das Designprotection-Siegel unter Ihre Arbeiten und binden Sie auch das PriorMart-Siegel ein, wenn Sie Ihre Designs notariell hinterlegt haben. Gehen Sie offen mit Ihren Schutzrechten um, großzügig darauf verzichten können Sie immer noch.

Und wenn ich ein Design sehe, das ich für nicht schutzwürdig halte?

Dann haben Sie die Wahl. Liegen Sie richtig, gilt der behauptete Schutz nicht und Sie können sich, falls Ihnen das etwas bringt, über den behaupteten Schutz  hinwegsetzen. Allerdings tun Sie das mit dem Risiko, dass  ein Richter doch der Meinung ist, es handelt sich um ein schutzwürdiges Design. Dann drohen Ihnen empfindliche Strafen und Schadensersatzzahlungen, zu denen die Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare noch hinzukommen.

Ist Ihnen das Risiko zu hoch, lassen Sie besser die Finger davon.


180 geschützte Designs - ein Zwischenstand

Posted: November 4th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , , | No Comments »

180 Designs wurden bis zu dieser Stunde bei DesignProtection veröffentlicht und durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach nGGM geschützt.

Wir freuen uns, dass dieser Service sehr vielseitig genutzt wird. Jeder, ob Anfänger, Student, Profi oder Agentur, kann sich das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach nGGM zu Nutze machen, indem er/sie ein Design  bei Designprotection.com veröffentlicht.

Wir führen keine Qualitätskontrolle durch und wir werden auch kein Design ablehnen, weil bestimmten Ansprüchen nicht genügt. Designprotection.com ist kein Design-Magazin. Nicht die ästhetische Erbauung und Inspiration ist Ziel dieses Dienstes, sondern der für jedermann zugängliche Schutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Wenn Sie erfahren möchten, warum Designprotection kostenlos ist und wie Sie uns unterstützen können, klicken Sie hier.

Neu geschützte Designs: http://de.designprotection.com/vba


Wer spricht über kostenlosen Designschutz?

Posted: October 8th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: , , , , , | No Comments »

Wo man kostenlos Designs schützen kann, erfährt man ab heute auch bei Designtagebuch und Slanted.de.

Designtagebuch hat unser Webdesign als herrlich “US Old School” bezeichnet, na warum nicht. Es findet sich zwar auch ein Kommentator, der das so unangenehm findet, dass er deshalb gleich ganz auf Designschutz verzichten will aber der hat wahrscheinlich die Website vom DPMA noch nicht gesehen ;) Das soll übrigens nicht abwertend gemeint sein, schließlich geht es sowohl beim DPMA als auch bei Designprotection nicht um schönes Aussehen sondern um die Funktion. Wobei schönes Aussehen dabei keineswegs schaden muss. Wie finden Sie das Design unserer Website?

Bei Slanted wird gefragt, wie es Designer generell mit dem Designschutz halten. Wir glauben ja, dass jedes Design geschützt werden sollte, schließlich ist auch jedes Textwerk, jedes Musikstück, jedes Foto uvm. ebenfalls geschützt. Nur funktioniert bei diesen Urheberwerken der Schutz eben automatisch.Wenn man mal von der Beweisproblematik absieht, ist jedes Urheberwerk automatisch vom Zeitpunkt seiner Schöpfung an geschützt. Den Urhebern hat das bisher nicht geschadet und vermutlich wären noch viel mehr Plagaite zu beklagen, wenn all diese Werke nicht geschützt wären.

Wenn ein Design nicht ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt ist, ist aber nun mal per default ungeschützt. Es steht im Raum wie ein unangeschlossenes Fahrrad. Da macht die Gelegenheit Diebe, warum sollte man für etwas zahlen, was so offensichtlich frei herumsteht (Wir wissen natürlich warum, aber wir plagiieren auch keine Designs). Stehen zwei Fahrräder nebeneinander an der Straße, ist mit Sicherheit das nicht angeschlossene Fahrrad schneller weg als das angeschlossene. Und das ist bei Designs genauso.

Für uns erscheint wichtig, dass der Schutz der Designs und Werke sowohl finanziell als auch zeitlich nicht mehr Raum einnimmt als unbedingt notwendig. Darunter verstehen wir, dass Designschutz auch kostenlos möglich sein muss und dass Designschutz zu jeder Tages- und Nachtzeit innerhalb weniger Minuten per Klick erreicht werden kann. Für jedes Design ein kostenpflichtiges Geschmacksmuster beim DPMA zu beantragen, wäre ein Overkill. (Fast) jedes Design bei Designprotection kostenlos zu offenbaren, ist dagegen machbar. Und damit muss nun wirklich kein Design mehr ungeschützt herumstehen.

Wir bedanken uns auch bei allen anderen neuen Websites, auf denen über uns diskutiert und verlinkt wird, besonders bei Macuser.de, Weihnachtsbüro.de, Carolinamatthes.de, Iconfactory.com, Feedafever.com.