Posted: November 15th, 2011 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: designschutz, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht | No Comments »
Ein lesenswertes eBook zum Schutz von Designs haben die Seifried IP Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main veröffentlicht. Insbesondere werden die unterschiedlichen Schutzrechte in Bezug auf den Designschutz im Textilbereich näher beleuchtet.
Der Download ist kostenlos.
Posted: April 14th, 2010 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: design schützen, designschutz, Gemeinschaftsgeschmacksmuster | No Comments »
Erstmals hat das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) ein Urteil zum Designschutz durch das 2003 eingeführte Gemeinschaftsgeschmacksmuster gefällt. Ein Geschmacksmuster für “Pogs” (kleine Spielscheiben, die mit Bildern bedruckt sind) der Firma Pepsico muss gelöscht werden, da es gegen ein älteres Geschmacksmuster verstößt. Das Gericht kam zu dem Schluß, dass der Gesamteindruck der “Pogs” mit dem Design des älteren Geschmacksmusters übereinstimme und nicht anders ist. Ein Design muss aber Eigenart aufweisen, also anders sein, um durch ein Geschmacksmuster geschützt werden zu können.
Das Urteil wird als eine Tendenz in Richtung “stärkerer Designschutz” gewertet. Der ältere Rechteinhaber hat sich durchgesetzt, wogegen er in den beiden früheren Instanzen verloren hat. Pepsico kann das Urteil noch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) prüfen lassen.
Posted: November 11th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: design copyright, design patent, design registrieren, design schützen, designschutz, Geschmacksmuster, geschmacksmusterrecht, Urheberrecht | No Comments »
Was bedeutet Designschutz eigentlich? Ist Designschutz eine Auszeichnung für besonders gelungene Designs? Ist Designschutz den preisgekrönten Designern vorbehalten? So gefragt, nein. Dennoch ist die Auffassung weit verbreitet, dass ein Design besonders ansprechend sein muss, um Designschutz zu erlangen bzw. einem Designschutz würdig zu sein.
Designschutz nach Belieben?
Dabei wird offenbar etwas verwechselt. Nicht der ästhetische Anspruch oder der persönliche Geschmack entscheiden, ob der gesetzliche Schutz für ein Design greift. Kein allgemein gültiges Gesetz eines demokratischen Staates würde beim Eigentumsschutz eine so willkürliche Selektion wie die individuelle Vorliebe zulassen. Maßstab für den Schutz des Designs sind objektiver Natur, wenn auch mit Einschränkungen, auf die ich unten noch zurückkomme.
Beim Schutz durch das Urheberrecht steht der Grad der “persönlich-geistigen Schöpfung” im Vordergrund. Designs müssen allerdings oft engen Vorgaben entsprechen, was diese “Schöpfungshöhe” einschränkt. Deshalb ist nicht jedes Design automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Der Schutz beginnt mit der Schöpfung eines urheberrechtlich schutzfähigen Designs, es gilt die “first-to-invent-rule”.
Beim Schutz durch das Geschmacksmuster ist Schöpfungshöhe unerheblich. Statt dessen muss das Design neu sein und Eigenart besitzen. Diese Eigenart bezieht sich auf die Unterscheidungsfähigkeit, welche auch durchaus durch ästhetisch weniger ansprechende Gestaltungen begründet werden kann. Wer als erster ein Design mit vorhandener Eigenart zum Geschmacksmuster anmeldet oder es durch die Veröffentlichung mit einem Geschmacksmuster nach nGGM schützt (mehr dazu hier), hat den Schutz, es gilt die “first-to-file-rule”.
Wer entscheidet über Schöpfungshöhe, Neuheit und Eigenart?
Designschutz bedarf also entweder eines Designs mit “Schöpfungshöhe” oder eines Designs, das neu ist und Eigenart besitzt. Praktisch bemerkt man, dass auch diese Merkmale durchaus subjektiv ausgelegt werden können. Wo der eine noch eine persönlich-geistige Schöpfung sieht, bleibt ein anderer skeptisch; wo der eine noch ein bekanntes Design wiederzuerkennen glaubt, kann der andere bereits ein neues Design erkennen.
Die Auslegung dieser abstrakten Schutzvoraussetzungen liegt deshalb letztendlich bei den Gerichten. Anhand früherer Entscheidungen und natürlich auch aufgrund persönlicher Überzeugung dem eigenen Gewissen verpflichtet obliegt es den Gerichten, im Streitfall zu entscheiden, welches Design schutzfähig ist und welches nicht. Davon sind übrigens auch die zum eingetragenen Geschmacksmuster angemeldeten Designs nicht ausgeschlossen. Weder das Patentamt noch das Harmonisierungsamt prüfen verbindlich, ob die vom Designer behaupteten Schutzvoraussetzungen wirklich vorhanden sind.
Ein geschütztes Design ist demnach solange ein geschütztes Design, bis es einem anderen gelingt, diesen Schutz zu widerlegen. War ein durch Geschmacksmuster geschütztes Design gar nicht neu sondern bereits bekannt, können keine Schutzrechte mehr durchgesetzt werden. Verfügt ein sehr kreatives Design nach Ansicht eines Richters dennoch nicht über die erforderliche Schöpfungshöhe, kann sich der Designer nicht auf das Urheberrecht berufen.
Welche Strategie ist am besten?
Nicht zu empfehlen ist die Vogel-Strauß-Strategie. Kopf in den Sand und Schutzrechte Schutzrechte sein lassen funktioniert nur so lange, bis man über eines stolpert und, ggf. sehr teuer, deshalb abgemahnt oder verklagt wird. Spätestens dann muss man sich ohnehin mit dieser Thematik auseinandersetzen - es früher zu tun, spart Geld und Nerven. Wir haben deshalb 2 Empfehlungen für Sie.
Empfehlung Nr. 1: Sein Sie ehrlich zu sich selbst. Ist Ihr Design wirklich kreativ oder doch eher eine anhand der Vorgaben des Auftraggebers professionell durchgeführte handwerkliche Leistung? Dann müssen Sie darauf gefasst sein, dass Ihnen das Urheberrecht im Streitfall aberkannt wird.
Mit einem Geschmacksmuster können Sie dann vorbeugen. Doch ist das Design wirklich neu? Ist es das nicht, steht das Geschmacksmuster auf tönernen Füßen. Es kann sein, dass ein Richter Ihnen den Geschmacksmusterschutz versagt und Sie die Gebühren für eine Geschmacksmusteranmeldung umsonst ausgegeben haben. (Bei einem Geschmacksmuster nach nGGM entstehen Ihnen keine Kosten, siehe http://de.designprotection.com.)
Empfehlung Nr. 2: Sein Sie nicht zu bescheiden für die Außenwelt. Viele Designer setzen ein Copyright-Zeichen unter Ihre Arbeiten, obwohl diese womöglich den Ernstfall vor Gericht nicht bestehen würden. Und doch wirkt dieses Zeichen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Design urheberrechtlich schutzfähig ist, können Sie dies entweder anwaltlich prüfen lassen (kostenpflichtig) oder es im Hinterkopf behalten und drauf ankommen lassen. Sie sind nicht verpflichtet, Richter in eigener Sache zu spielen. Natürlich sind Sie Partei. Handeln Sie also zu Ihrem Vorteil.
Wir raten zu einem offensiven Umgang mit den Designschutzrechten. Damit sind keine Abmahnorgien gemeint sondern eine großzügige Auslegung der Schutzrechte in Ihrem eigenen Interesse. Machen Sie sich nichts vor - niemand kann 100%ig vorhersagen, wie ein Richter entscheiden wird. Warum sollten Sie dann also dessen Entscheidung vorwegnehmen?
Sind Sie der Meinung, ein kreatives Design mit Schöpfungshöhe geschaffen zu haben, nehmen Sie das Urheberrecht für sich in Anspruch. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, schützen Sie es zusätzlich mit einem Geschmacksmuster nach nGGM, z.B. in dem Sie bei Designprotection kostenlos veröffentlichen. Setzen Sie das Designprotection-Siegel unter Ihre Arbeiten und binden Sie auch das PriorMart-Siegel ein, wenn Sie Ihre Designs notariell hinterlegt haben. Gehen Sie offen mit Ihren Schutzrechten um, großzügig darauf verzichten können Sie immer noch.
Und wenn ich ein Design sehe, das ich für nicht schutzwürdig halte?
Dann haben Sie die Wahl. Liegen Sie richtig, gilt der behauptete Schutz nicht und Sie können sich, falls Ihnen das etwas bringt, über den behaupteten Schutz hinwegsetzen. Allerdings tun Sie das mit dem Risiko, dass ein Richter doch der Meinung ist, es handelt sich um ein schutzwürdiges Design. Dann drohen Ihnen empfindliche Strafen und Schadensersatzzahlungen, zu denen die Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare noch hinzukommen.
Ist Ihnen das Risiko zu hoch, lassen Sie besser die Finger davon.
Posted: October 8th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: design, design schützen, designschutz, webdesign, welches design schützen, wie oft schützen | No Comments »
Wo man kostenlos Designs schützen kann, erfährt man ab heute auch bei Designtagebuch und Slanted.de.
Designtagebuch hat unser Webdesign als herrlich “US Old School” bezeichnet, na warum nicht. Es findet sich zwar auch ein Kommentator, der das so unangenehm findet, dass er deshalb gleich ganz auf Designschutz verzichten will aber der hat wahrscheinlich die Website vom DPMA noch nicht gesehen
Das soll übrigens nicht abwertend gemeint sein, schließlich geht es sowohl beim DPMA als auch bei Designprotection nicht um schönes Aussehen sondern um die Funktion. Wobei schönes Aussehen dabei keineswegs schaden muss. Wie finden Sie das Design unserer Website?
Bei Slanted wird gefragt, wie es Designer generell mit dem Designschutz halten. Wir glauben ja, dass jedes Design geschützt werden sollte, schließlich ist auch jedes Textwerk, jedes Musikstück, jedes Foto uvm. ebenfalls geschützt. Nur funktioniert bei diesen Urheberwerken der Schutz eben automatisch.Wenn man mal von der Beweisproblematik absieht, ist jedes Urheberwerk automatisch vom Zeitpunkt seiner Schöpfung an geschützt. Den Urhebern hat das bisher nicht geschadet und vermutlich wären noch viel mehr Plagaite zu beklagen, wenn all diese Werke nicht geschützt wären.
Wenn ein Design nicht ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt ist, ist aber nun mal per default ungeschützt. Es steht im Raum wie ein unangeschlossenes Fahrrad. Da macht die Gelegenheit Diebe, warum sollte man für etwas zahlen, was so offensichtlich frei herumsteht (Wir wissen natürlich warum, aber wir plagiieren auch keine Designs). Stehen zwei Fahrräder nebeneinander an der Straße, ist mit Sicherheit das nicht angeschlossene Fahrrad schneller weg als das angeschlossene. Und das ist bei Designs genauso.
Für uns erscheint wichtig, dass der Schutz der Designs und Werke sowohl finanziell als auch zeitlich nicht mehr Raum einnimmt als unbedingt notwendig. Darunter verstehen wir, dass Designschutz auch kostenlos möglich sein muss und dass Designschutz zu jeder Tages- und Nachtzeit innerhalb weniger Minuten per Klick erreicht werden kann. Für jedes Design ein kostenpflichtiges Geschmacksmuster beim DPMA zu beantragen, wäre ein Overkill. (Fast) jedes Design bei Designprotection kostenlos zu offenbaren, ist dagegen machbar. Und damit muss nun wirklich kein Design mehr ungeschützt herumstehen.
Wir bedanken uns auch bei allen anderen neuen Websites, auf denen über uns diskutiert und verlinkt wird, besonders bei Macuser.de, Weihnachtsbüro.de, Carolinamatthes.de, Iconfactory.com, Feedafever.com.
Posted: October 5th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: corporate design, designschutz, logo, marke | No Comments »
DesignProtection wurde in den Oktober Newsletter des Internationalen Design Zentrums (Berlin) aufgenommen. Vielen Dank dafür. Und im Forum mediengestalter.info wurde eifrig über uns diskutiert. In der Diskussion haben wir bemerkt, dass manch einer den Geschmacksmusterschutz mit dem Markenschutz verwechselt. Das ist falsch.
Richtig ist, dass eine Markenanmeldung bei Designprotection.com nicht möglich ist. Wer eine Wort oder Bildmarke anmelden will, kann dies nur beim DPMA oder beim europäischen Harmonisierungsamt tun und wir raten jedem, sich vorher mit einem Markenanwalt zu beraten. Eine Markenanmeldung kostet in jedem Fall Geld.
DesignProtection schützt Designs nicht durch das Markenrecht sondern als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dies ist ein anderes Schutzrecht speziell für die “äußere Erscheinungsform von Erzeugnissen”, also was wir umgangssprachlich mit Design bezeichnen. Damit kann ein Logo geschützt werden genauso wie ein Stuhl, ein Autodesign, ein Webdesign oder ein Kommunikationsdesign.
Der Schutz gilt für 3 Jahre und er schützt in der gesamten EU vor Nachahmung. Hier sind die Voraussetzungen, die das Design erfüllen muss.
Der Schutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster wird in der Praxis nicht so weit reichen wie eine eingetragene Marke, da letztere auch Ähnlichkeiten, Verwechselungsgefahr, Produktklassen etc, berücksichtigt. Dafür ist dieses Schutzrecht kostenlos und es hindert nicht daran, zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Marke anzumelden.
Möchte man dem Kunden mehrere Logos und Corporate Designs zur Auswahl vorstellen, kann man also alle Designs vorher mit DesignProtection durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen. Hat sich der Kunde entschieden, sollte eine Markenanmeldung folgen.
Eine schöne Woche wünscht,
DesignProtection.com
Posted: October 1st, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: design schützen, designschutz, launch | No Comments »
DesignProtection.com ist gestartet.
Ab sofort kann jeder Designer jederzeit und von jedem Ort seine Arbeiten mit dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen - kostenlos.
Wie es genau funktioniert, erfahren Sie im Tutorial oder auf der DP-Tour.
Wir freuen uns auf rege Nutzung, schöne Grüße
Ihr DesignProtection-Team
Update. Pünktlich zum Start gibt es einen Fehler beim Bildupload, Murphys-Law hat zugeschlagen. Sorry, das wird schnell repariert.
Update2: Ist repariert.
Posted: September 25th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: designreport, designschutz, geschütztes Design, wochenreport | No Comments »
Einmal pro Woche veröffentlicht Designprotection.com einen Report mit allen offenbarten Designs der letzten sieben Tage. Der Report ist online abrufbar.
Registrierte Designer oder Abonnenten erhalten eine Nachricht, sobald ein neuer Wochenreport zur Verfügung steht. So sind Sie immer auf dem Laufenden, welche Designs neu für das nicht eingetragene Geschmacksmuster offenbart wurden.
Die Reports erscheinen auf deutsch.
Posted: September 16th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: beta-code, design schützen, designschutz, designschutzportal | No Comments »
Möchten Sie einer der ersten Designer im Designschutzportal sein? Melden Sie sich hier kostenlos an und verwenden Sie einen dieser 10 Beta-Codes:
SFYLPUB
EPKHWLU
MQISSTX
TNYOLUO
FWLDAWC
GUFRSEA
ALOIOPS
BFDIPPL
DKJDNGL
OMLNCLT
Wenn Sie Designer sind und Ihre Designs veröffentlichen dürfen, können Sie durch die Veröffentlichung bei DesignProtection.com Ihr Design für drei Jahre in der gesamten Europäischen Union von Irland bis Rumänien schützen. Machen Sie die Tour, um mehr zu erfahren.
Posted: September 11th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: designschutz, gültig, schutzumfang | No Comments »
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist gültig in der gesamten Europäischen Union, eine Begrenzung auf einzelne Nationalstaaten ist nicht möglich.
Zur EU zählen derzeit 27 Länder, von Irland im Norden bis Griechenland im Süden. Einen Überblick über alle Länder, in denen Ihr Design mit einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt ist, finden Sie hier:
http://europa.eu/abc/european_countries/index_de.htm
Posted: September 5th, 2009 | Author: Peter | Filed under: deutsch | Tags: beta-code, designschutz, tutorial | No Comments »
Leider gab es in der ersten Woche Schwierigkeiten bei der Registrierung, das ist jetzt behoben. Vorübergehend konnten keine Profilbilder hochgeladen werden - auch das funktioniert jetzt korrekt. Am Designeintrag wird noch gearbeitet, wir werden im Blog schreiben, sobald diese (Kern)funktion geht. Dann können Sie wirklich Ihre ersten Designs kostenlos schützen.
Übrigens haben wir das Tutorial überarbeitet, wer wissen möchte, worum es bei DesignProtection eigentlich geht, kann dies hier auf 4 Seiten erfahren: Anleitung zum kostenlosen Designschutz
Und hier noch 10 weitere Beta-Codes:
KIEQWNG
HOYQXDO
ORLSYBU
CLLQAKE
FBCXYLW
NDSBEEC
MOOLVRS
NVQWHGV
LRGDCIK
YHLUFAN
Zur Registrierung geht es hier.
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